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VG Köln: Auskunftsrufnummer 11875 durfte widerrufen werden |
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Geschrieben von RA Björn Gottschalkson
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Thursday, 10 November 2005 |
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Die Bundesnetzagentur darf eine Auskunftsrufnummer widerrufen, wenn der Auskunftsdienst nicht ausreichend von Informationsdiensten getrennt wird.
Dies hat das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 11 L 1269/05) im Beschlusswege entschieden. Im zugrundeliegenden Fall wurden in örtlichen Telefonbüchern und in Online-Telefonverzeichnissen z.B. unter Stichworten wie "Kfz-Zulassung", "Straßenverkehrsamt" oder "Bahnhof Auskunft" Ortsnetzrufnummer eingetragen. Verbraucher, die diese Nummern anrufen, gelangen nicht zum jeweiligen Straßenverkehrsamt oder zur Auskunft der Deutschen Bahn AG, sondern erhalten lediglich eine Bandansage, durch die sie zur Anwahl der Auskunftsrufnummer 11875 aufgefordert werden. Wird die entsprechende Auskunftsnummer angerufen, erfolgt durch die Mitarbeiter der Auskunft eine kostenpflichtige Weitervermittlung zu dem gewünschten Informationsdienst. Nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur konnte von den Mitarbeitern der Auskunft keine eigene Telefonnummer angegeben werden. Für die Verbindung entstehen Kosten in Höhe von 2,22 € pro Minute. Die Inhaberin der Auskunftsrufnummer 11875 hat bestritten mit den Telefonbucheinträgen in Verbindung zu stehen. Die Bundesnetzagentur hatte dennoch mit Bescheid vom 1. Juli 2005 die Auskunftsrufnummer widerrufen, da unzulässige Mehrwertdienste erbracht werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln über den Widerruf durch die Bundesnetzagentur und die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Köln zeigen, dass der Wind bei unzulässiger Nutzung von erteilten Rufnummen rauer geworden ist.
Dies hatte sich in diesem Jahr bereits bei Entscheidungen zu Lockanrufen und Faxspamming gezeigt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes kann die Inhaberin der Auskunftsnummer noch weitere Rechtsmittel einlegen.
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